Quasi über Nacht und auf einen Zwischentermin während der Sommerpause hat das BSV die Empfehlungen an die IV-Stellen geändert. Eine kurze Zusammenfassung:
Was die IV-Stellen bis jetzt schon taten, ist nun schriftlich festgehalten. Sie legen selbst fest, wie detailliert der monatliche Stundennachweis sein soll. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Bandbreite zwischen den verschiedenen IV-Stellen sehr gross ist. Zudem kann die IV-Stelle nun jederzeit nicht nur die aktuellen Arbeitsverträge und die Lohnauszüge verlangen, sondern auch detaillierte Arbeitspläne. Die Dokumente dürfen nur dann nicht rückwirkend eingefordert werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass sie vorhanden sind.
In den Diskussionen mit dem BSV haben wir uns immer für ein absolutes Minimum an Dokumentation eingesetzt. Die Administration ist so schon gross genug. Und die Kontrolle wird nicht wirklich besser, wenn detaillierte Arbeitsrapporte gefordert werden. Wir bedauern sehr, dass das BSV auf unsere Anliegen nicht eingegangen ist.
Präzisiert wird weiter, dass geteilte Assistenzstunden nur einmal in Rechnung gestellt werden dürfen. Kocht die Assistenzperson Essen für zwei, so können nicht beide Personen die Stunden verrechnen.
Die Nachtpauschale wird gekürzt, wenn sich mehrere Personen eine Assistenzperson teilen. Die Kürzung beträgt 10% bei zwei Personen, 20% bei drei Personen usw.
Eine im Ausland oder für eine ausländische Organisation erbrachte gemeinnützige Tätigkeit wird nicht anerkannt.
Zu guter Letzt noch eine erfreuliche Nachricht: Das Bundesgerichtsurteil 9C_538/2021 forderte die Anpassung der Berechnung des Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung. Kinder werden wohl wie bisher in nur zwei Alterskategorien eingeteilt (0 – 6 Jahre, 6 – 18 Jahre). Wer zwei Kinder in derselben Alterskategorie hat, erhält nun fürs zweite Kind einen Zuschlag von 40%, für das dritte Kind einen Zuschlag von 20%. Für weitere Kinder gibt es keine Zuschläge mehr. Sind die Kinder in verschiedenen Alterskategorien, kriegen das zweite und das dritte Kind einen Zuschlag von 20%. Alle weiteren gehen leer aus.
Zusätzlich gibt es eine Änderung für Alleinerziehende, die nicht im Konkubinat leben. Sie erhalten neu einen Zuschlag von 20% auf den gesamten Hilfebedarf für die Kinderbetreuung.
Wie sich die Änderungen in der Praxis auswirken, werden wir sehen. Gerne nehmen wir Fragen und Rückmeldungen entgegen, damit wir uns für weitere Verbesserungen einsetzen können.
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