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Abstimmung vom 25. September 2022: AHV 21 beendet drei Diskriminierungen von Frauen mit Behinderung

Die IV diskriminiert die Frauen in mehrfacher Hinsicht. Die AHV 21 beseitigt drei dieser Diskriminierungen.


Beseitigung von Diskriminierungen beim Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ist eine Leistung der IV. AHV-Rentner*innen haben keinen Anspruch auf den Assistenzbeitrag. Menschen mit Behinderungen, die aber einen Assistenzbeitrag von der IV erhalten haben, profitieren von einer Besitzstandsgarantie, sobald sie das AHV-Alter erreichen. Das heisst, ihnen wird weiterhin ein Assistenzbeitrag gewährt, auch in der AHV. Sie erhalten aber keinen Assistenzbeitrag mehr für allfällige berufliche Tätigkeiten, und der Assistenzbeitrag kann auch nicht mehr erhöht werden. Gerade dieser zweite Punkt ist ein Nachteil. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und mehr Unterstützung nötig ist, wird das nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zusammensetzung des Haushalts, wird das nur berücksichtigt, wenn es zu einer Verringerung des Assistenzbeitrags und nicht zu einer Erhöhung führt (z. B.: geringere Personenanzahl im Haushalt, kein Familienmitglied mehr im Haushalt, Wechsel in eine Institution). Wenn Frauen das AHV-Alter ein Jahr früher erreichen als Männer, wird auch ihr Assistenzbeitrag ein Jahr früher nicht mehr an ihre Situation angepasst. Das ist diskriminierend.


Beseitigung von Diskriminierungen bei den Hilfsmitteln

Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass man auf Hilfsmittel angewiesen ist. Aus historischen Gründen gibt es aber grosse Unterschiede bei der Leistungsgewährung, je nachdem, ob der Bedarf im Alter von 64 oder 65 Jahren auftritt. Wenn Frauen mit Behinderungen ein Jahr länger in der IV bleiben, d.h. wenn das Rentenalter für sie auf 65 Jahre steigt, hätten sie ein Jahr mehr Zeit, um sich die Hilfsmittel zu beschaffen, die sie zwischen 64 und 65 Jahren brauchen.


Beseitigung von Diskriminierungen bei der Höhe der Renten

Bis jetzt wird das AHV-Alter für Frauen mit 64 und für Männer mit 65 Jahren erreicht. Das ordentliche Rentenalter soll für Frauen und Männer neu bei 65 Jahren festgelegt werden.

Neu wird nun vom Referenzalter gesprochen. Das Referenzalter gilt sowohl in der AHV (1. Säule) als auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule: BVG). Das heisst, auch Invalidenrenten des BVG werden 1 Jahr länger ausgerichtet. Dies ist von Bedeutung, da BVG-IV-Renten in der Regel höher sind als die nachfolgenden BVG-Altersleistungen. Dies hängt vom Reglement der Einrichtung für die berufliche Vorsorge ab, bei welcher man angeschlossen ist.


Haben beide Ehepartner Anspruch auf eine AHV- und/oder IV-Rente, so werden die massgeblichen Durchschnittseinkommen je hälftig auf beide Ehepartner verteilt und neu berechnet. Dies kann zur Folge haben, dass die bisherige Rente (meistens IV-Rente) vielfach höher war als die neu berechneten AHV- und/oder IV-Renten. Eine Ehepaarrente ist zudem auf das Anderthalbfache einer Maximalrente begrenzt. Zurzeit sind das 3585 Franken pro Monat.

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