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Was heisst persönliche Assistenz gemäss UNO-BRK?

Die UNO-Behindertenrechtskonvention passt die allgemeinen Menschenrechte auf die Situation von Menschen mit Behinderungen an. Auch für Menschen mit Behinderungen sollen nämlich die international anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt gelten. Mit seinen 32 Seiten ist das Werk nicht gerade übermässig dick. Und doch regelt es alle Belange des Lebens, wo Menschenrechte eine Rolle spielen müssen.


Ein Artikel dieses Regelwerkes befasst sich mit selbstbestimmtem Leben und persönlicher Assistenz. Es ist der Artikel 19. Im UNO-BRK Jargon heisst er «Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft». Es geht, wie in vielen anderen Artikeln der UNO-BRK, nicht um Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen. Es geht lediglich darum, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben wie alle anderen Menschen auch.


Im Artikel 19 geht es um folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Die Wahl des Aufenthaltsortes

  • Die Entscheidung, wo wir leben wollen

  • Und mit wem wir leben wollen

Damit Menschen mit Behinderungen diese Entscheidungen treffen können wie alle anderen Menschen auch, sind sie häufig auf Unterstützung angewiesen. Deshalb präzisiert die UNO-BRK: Menschen mit Behinderungen dürfen nicht verpflichtet werden in besonderen Wohnformen zu leben. Sie müssen die Unterstützung erhalten, die sie brauchen um, wie alle anderen Menschen auch, so zu leben wie sie wollen.


Nun steht in der UNO-BRK etwas ganz Entscheidendes: Diese Unterstützung kann zwar in verschiedenen Formen angeboten werden. Eine der Unterstützungsformen muss aber persönliche Assistenz sein. D.h. alle Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützung angewiesen sind, müssen die Möglichkeit haben, diese in Form von persönlicher Assistenz zu beziehen. Das ist ein entscheidender Grundsatz.


Aber eben, es ist nur ein Grundsatz. Was das heisst und wie persönliche Assistenz aussehen muss, darüber sagt die UNO-BRK nichts. Das ist aber auch nicht verwunderlich. Auch unsere nationalen Gesetze beschränken sich sehr häufig auf Grundsätze. Die Details werden in Verordnungen geregelt. Genauso hat auch die UNO ein Instrument um die Konventionen zu präzisieren. Sie macht das mit sogenannten «Allgemeinen Bemerkungen». Der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht in regelmässigen Abständen solche «allgemeine Bemerkungen» zu verschiedenen Artikeln und Themen der UNO-BRK. Diese «allgemeinen Bemerkungen» erläutern die Bestimmungen der UNO-BRK und geben den Staaten Handlungsanweisungen zu deren Umsetzung. Im Oktober 2017 erschienen die «allgemeine Bemerkungen Nummer 5». Darin erklärt der UNO-Ausschuss, wie unser Artikel 19 «Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft» zu verstehen ist und worauf die Vertragsstaaten bei der Umsetzung achten müssen.


Doch was ist nun persönliche Assistenz gemäss UNO-Ausschuss? Die Antwort finden wir in der Definition von persönlicher Assistenz in Artikel 16 d i-iv der «allgemeinen Bemerkungen Nummer 5». InVIEdual hat die zentralen Punkte in folgendem Dokument zusammen gefasst:

2101_Anforderungen_UNO-BRK_Assistenz_DE
.pdf
Download PDF • 73KB

Die Vollversion der «allgemeinen Bemerkungen Nummer 5» ist hier in den UNO-Sprachen publiziert. Die (inoffizielle) deutsche Übersetzung findet sich hier.



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