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Revisionsabklärungen der IV zum Assistenzbeitrag – Ein Vorgang mit Fragezeichen

Verfasst von Peter Ziegler am 10.4.2023

 

Der Missbrauchsverdacht gegenüber BezügerInnen von Sozialversicherungsleistungen hat viele Facetten und Menschen mit einer Behinderung sind aufgrund von Erfahrungen davon besonders durch die gesetzlichen Vorgaben zur Invalidenversicherung (IV) und deren unterschiedliche Auslegung und Vorgehensweise bei der Durchführung von Massnahmen durch die kantonalen IV-Stellen betroffen. Die hohen Hürden und Merkwürdigkeiten beginnen bereits beim Abklärungsverfahren für den Assistenzbedarf. Weiter geht es mit dem nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand für die Assistenznehmenden. Hat man sich einigermassen damit zurechtgefunden und entsprechend eingerichtet, kommt ein neues Highlight, nämlich das Abklärungsverfahren zum Assistenzbeitrag.

 

Revision des Assistenzbeitrages

In den Verfügungen für alle IV-Leistungen werden Versicherte ausdrücklich darauf hingewiesen, bei welchen Veränderungen, die eine Leistungsanpassung erfordern, eine Meldepflicht an die kantonale IV-Stelle besteht. Bereits der Gesetzgeber traut indessen den Versicherten nicht zu, dass sie sich ordnungsgemäss an diese Meldepflicht halten, weshalb eine regelmässige Revision der Leistungen durch die kantonalen IV-Stellen vorgeschrieben wird und dies selbst in Fällen, bei denen medizinisch unzweifelhaft feststeht, dass sich keine behinderungsbedingte Änderungen einstellen werden, denn es könnten sich ja andere, den Leistungsanspruch verändernde Gegebenheiten eingestellt haben. Um dies zu ermitteln und damit kein Aspekt vergessen geht, hat die IV ausgeklügelte Formulare für die verschiedenen Leistungsrevisionen kreiert. Wer nun glaubt, nach dem Bestehen der Hilflosenentschädigungsrevision erübrige sich eine Assistenzbeitragsrevision, sieht sich getäuscht, denn bei letzterer gilt es noch weitere, möglicherweise den Leistungsanspruch einschränkende oder bestenfalls erweiternde Kriterien zu beachten.


Nach dem Erhalt des Fragebogens zur Assistenzbeitragsrevision stellte ich mit Erleichterung fest, dass es genügt, bei allen Kriterien unverändernde Gegebenheiten zu bestätigen und damit die Revision abschliessen zu können. Überraschenderweise fand ich dann aber einige Tage später auf meinem Telefonanrufbeantworter die Mitteilung, dass ich der zuständigen Sachbearbeiterin für die Klärung noch offener Fragen zur Assistenzbeitragsrevision zurückrufen soll, was denn auch geschah. Ich erklärte ihr nochmals, dass sich bloss Umstände ergeben haben, die zur Erhöhung des Assistenzbeitrages, aber nicht zu seiner Reduktion führen würden. Sie erläuterte mir, dass sich bei mir Abklärungen für einen höheren Assistenzbedarf erübrigen würden, weil ich nicht mehr im IV-Alter sei. Hingegen stelle sich die Frage, ob ich angesichts meines fortgeschrittenen Alters von 70 Jahren immer noch teilzeitlich gemeinnützig und beruflich tätig sei, was ich bestätigte. Dies genügte ihr indessen noch nicht. Sie wollte Einzelheiten dazu erfahren und fragte mich, ob ich einen Rapport über die einzelnen gemeinnützigen Tätigkeiten erstellt habe. Natürlich nicht, beschied ich ihr, denn der Aufwand dafür wäre kaum geringer als für die Tätigkeiten selbst. Daher musste ich ihr die Tätigkeiten ausführlich beschreiben. Sie bedankte sich und erklärte, dass ich nach dem Abschluss der Assistenzbeitragsrevisionsabklärung einen Bescheid in Form einer IV-Verfügung erhalten werde, womit für mich das Ergebnis bis auf weiteres offen blieb. Immerhin bestätigte die IV-Verfügung dann, dass die Bemessung meines Assistenzbeitrages unverändert bleibe. Solche Ereignisse sollten jedoch Anlass zu Anpassungen im Sozialversicherungswesen ergeben.

 

Daraus resultierende Forderungen

  • Die Altersdiskriminierung von Menschen im AHV-Alter mit Behinderung bei den Sozialversicherungen und insbesondere bei der IV muss zu deren Eliminierung prioritär auf die sozialpolitische Agenda gesetzt werden und Teil der mit der Inklusionsinitiative gestellten Forderungen sein.

  • Da wir ExpertInnen in eigener Sache sind, sollen zumindest bei den Sozialversicherungen, die sich mit Behinderungsangelegenheiten befassen, zumindest so viele Fachleute mit Behinderung angestellt sein, wie dies dem Anteil von Menschen mit Behinderung in der Gesamtbevölkerung entspricht.

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