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Neuerungen im Kreisschreiben Assistenzbeitrag ab 1. Januar 2022

Exakt auf den 10. Geburtstag des Assistenzbeitrags erfährt das Kreisschreiben zum Assistenzbeitrag umfassende Neuerungen. Die Liste der Änderungen ist knapp fünf Seiten lang und umfasst vor allem Anpassungen bei der Nachtpauschale und bei der Beratung. Eine Übersicht bieten die folgenden Zeilen.


Das Kreisschreiben ist quasi die Gebrauchsanweisung für den Assistenzbeitrag. Auf über 130 Seiten wird unter anderem beschrieben, wem unter welchen Umständen wofür und wie viele Stunden zugesprochen werden, wie der Assistenzbeitrag abgerechnet werden kann und wer wofür Beratung in Anspruch nehmen darf. Zudem enthält der Anhang einen Musterarbeitsvertrag.


Auf den 1. Januar 2022 gibt es zum ersten Mal seit In-Kraft-Treten des Assistenzbeitrags vor zehn Jahren umfassende Neuerungen. Das war nötig, nachdem auch die IV-Verordnung angepasst wurde (siehe «Änderungen beim Assistenzbeitrag»).


Nachtpauschalen werden erhöht

Die wohl weitreichendste Änderung betrifft die Nachtpauschale. Das Stufensystem wird beibehalten, die Ansätze pro Stufe werden aber wie folgt erhöht:

  • „55.85 Fr. pro Nacht für Stufe 1 (punktuell in wenigen Nächten Unterstützung nötig)

  • „76.40 Fr. pro Nacht für Stufe 2 (mindestens viermal pro Woche oder 16-mal pro Monat Unterstützung nötig)

  • „116.55 Fr. pro Nacht für Stufe 3 (jede Nacht Unterstützung nötig)

  • „160.50 Fr. pro Nacht für Stufe 4 (jede Nacht mindestens zwei Stunden Unterstützung nötig)

Dank dieser Erhöhung sollte es nun in den meisten Situationen möglich sein, während der Nacht auch die Präsenzzeit von Assistenzpersonen entschädigen zu können. Das fordert das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Modell-Normalarbeitsvertrag, für dessen Umsetzung die Kantone zuständig sind.


Nachtpauschalen können in Tagesstunden umgewandelt werden

Neu können nicht in Rechnung gestellte Nachtpauschalen in Stunden umgewandelt und tagsüber eingesetzt werden. Diese Flexibilisierung erleichtert die Organisation der Assistenz vor allem dann, wenn nahe Familienangehörige die Assistenz in der Nacht übernehmen. Ihre Unterstützung kann zwar nach wie vor nicht mit dem Assistenzbeitrag bezahlt werden. Mit der neuen Regelung verfällt die Nachtpauschale aber nicht mehr und kann für die Entlastung der Familienangehörigen tagsüber verwendet werden.


Jede Nachtpauschale, die in Tagesstunden umgewandelt werden soll, muss begründet werden. Nicht als Grund gilt die Übernachtung in einem Heim oder das in Anspruch nehmen von Nachtspitex. Wird nicht jede Nacht Unterstützung benötigt, so können nur diejenigen Nächte umgewandelt werden, für die nicht Rechnung gestellt werden kann.


ACHTUNG: Ohne klare Begründung, warum die Nächte nicht in Rechnung gestellt werden, wird der Unterstützungsbedarf in der Nacht ab der nächsten Revision nicht mehr anerkannt.

Für die Umwandlung wird die Nachtpauschale durch den Standardstundenansatz geteilt.


Dieser beträgt im Moment 33.50 Fr. Pro umgewandelte Nachtpauschale ergeben sich somit folgende Anzahl Tagesstunden:

  • 1.67 Stunden für Stufe 1

  • „2.28 Stunden für Stufe 2

  • „3.48 Stunden für Stufe 3

  • „4.79 Stunden für Stufe 4

Die Nacht wird nicht mehr als Ruhezeit von acht Stunden angesehen. Für die Berechnung der Arbeitszeit in der Nacht können neu die oben genannten Anzahl Stunden pro Stufe verwendet werden.


Wir sind gespannt, wie sich die neuen Regelungen in der Praxis bewähren. Wir hoffen, dass sich nun mehr Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben mit Assistenz finanzieren können.


Beratungspauschale alle drei Jahre

Eine andere bedeutende Neuerung betrifft die Beratung, die bisher nur einmalig in Anspruch genommen werden konnte. Erfahrungen haben gezeigt, dass das nicht reicht. Zu häufig ändern sich gesetzliche Rahmenbedingungen oder die persönliche Situation. Deshalb wird es nun möglich, auf begründetes Gesuch hin alle drei Jahre Beratung in diesem Umfang zu erhalten. Als Begründung reicht, dass zum Beispiel neue Arbeitsverträge ausgestellt werden müssen oder die Abrechnung mit der IV-Stelle geändert wurde. Wer allerdings aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, die geänderte Situation selbst zu bewältigen, hat keinen Anspruch auf Beratung.


Beratung kann bereits vor der Verfügung des Assistenzbeitrags beansprucht werden und zwar unabhängig davon, ob ein Assistenzbeitrag verfügt wird oder nicht. Allerdings ist die Kostengutsprache vor der Verfügung auf 700 Fr. begrenzt.


Weitere Änderungen betreffen Präzisierungen

Wie jedes Jahr gibt es auch diesmal einige Präzisierungen:

  • Aufenthaltsort: Zur Beurteilung, ob jemand monatlich mehr als 15 Nächte im Heim verbringt und somit den Assistenzbeitrag verliert, wird der Durchschnitt des letzten Jahres oder mindestens der letzten sechs Monate herangezogen anstatt wie bisher nur der letzten drei Monate.

  • „Besitzstand: Ab Bezug einer AHV-Rente kann der Assistenzbeitrag nicht mehr erhöht werden. Das wissen wir bereits. Präzisiert wird nun, dass das auch für den Jahresbetrag gilt. Wohnt jemand nicht mehr mit Angehörigen zusammen oder ist den Angehörigen die Unterstützung nicht mehr zuzumuten, wird der monatliche Assistenzbeitrag weiterhin nur für elf Monate ausbezahlt. Eine Erhöhung auf zwölf Monate im Besitzstand ist nicht möglich.

  • „Kürzungen: Bei tageweisem Heimaufenthalt wird der Unterstützungsbedarf auch im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung um 10 % gekürzt. Im Bereich Überwachung wird er nicht mehr um 20 %, sondern nur noch um 10 % reduziert. Das gilt aber nur, wenn das Heim eine Tagesbeschäftigung anbietet. Wird die Nacht im Heim verbracht, so wird der Unterstützungsbedarf nicht mehr um 20 % gekürzt, sondern um 14 %. Dasselbe gilt, wenn die Unterstützung in der Nacht von der Spitex übernommen und von der Krankenkasse oder bei Minderjährigen von der IV bezahlt wird. Die Kürzungen beziehen sich immer pro Tag bzw. Nacht der Woche.

  • „Gemeinnütziges und ehrenamtliches Engagement: Bei der Berechnung des Pensums wird auch die Vorbereitungszeit berücksichtigt. Das ist vor allem bei Sitzungen relevant. Die anrechenbare Zeit beträgt maximal ein Viertel des Pensums.

  • „Akute Phasen: Anstatt drei Monate beträgt die Frist nun 90 Tage.

  • „Abklärung: Diese muss die IV-Stelle selbst durchführen. Ein Beauftragen von Dritten ist nicht mehr vorgesehen.

  • „Rechnungsstellung: Zusätzlich zum Rechnungsformular muss ein Stundennachweis (mittels Arbeitsrapport oder Lohnabrechnung) beigelegt werden. Was bis jetzt schon üblich war, wird nun noch ins Kreisschreiben aufgenommen.

  • „Lohnfortzahlung: Besteht eine Taggeldversicherung bezahlt die IV während der Wartefrist 80 % des Lohnes.

  • „Vorschuss: wird mit der letzten Zahlung des Assistenzbeitrags verrechnet.

Strukturelle Überarbeitung zur besseren Lesbarkeit

Das ganze Kreisschreiben wurde strukturell überarbeitet. So sind Verweise auf Gesetze, Verordnungen, weitere Kreisschreiben und Bundesgerichtsurteile nun verlinkt. Was bereits in anderen Erlassen steht, wird nicht wiederholt. Das äussert sich zum Beispiel in einer Straffung von Kapitel 7 «Revision und Wiedererwägung». Viele Randziffern wurden mit Verweis auf den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gestrichen. Inhaltlich hat sich aber nichts geändert.


Das ganze Kreisschreiben ist unter folgendem Link abrufbar: Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB), Stand: 1. Januar 2022


2112_Info_KSAB_22_DE
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